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Ausgabe 74/ 2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Aktuelle Probleme in den Praxen: Dr. Struß am Kammer-Telefon

Die Coronavirus-Infektionszahlen steigen in Deutschland rasant. Kanzlerin Angela Merkel sagte nach den Beratungen mit den Ministerpräsidenten der Länder: "Mich beunruhigt der exponentielle Anstieg. Und den müssen wir stoppen. Sonst wird es in kein gutes Ende führen." Mehr als beunruhigt sind auch die baden-württembergischen Zahnärzt/innen. In der LZK-Geschäftsstelle häufen sich die Anrufe. "Die Kammer ist sich der aktuellen Probleme in den Praxen sehr bewusst", versichert LZK-Vizepräsident und Referent für Praxisführung Dr. Norbert Struß.

"Als praktizierender Zahnarzt bin ich jeden Tag mit den gleichen Problemen konfrontiert. Und ich möchte allen Kolleginnen und Kollegen versichern, dass die Kammer sich kümmert."

Aufgrund der aktuellen Situation in den Praxen, hat sich die Landeszahnärztekammer entschlossen, den direkten Telefon-Draht Kammer DIREKT wieder zu aktivieren. Kommenden Mittwoch, 21. Oktober 2020 steht Ihnen von 13.00 bis 15.00 Uhr der Vizepräsident und Referent für Praxisführung, Dr. Norbert Struß am Kammer-Telefon unter Tel. 0711/22845-25 für das kollegiale Gespräch und aktuelle Fragen zur Verfügung.

Die Mitarbeiter/innen in der LZK-Geschäftsstelle in den Abteilung Praxisführung und Recht geben zusätzlich ebenfalls gerne Auskunft. 

 


GESUNDHEITSPOLITIK

Nationale Teststrategie ergänzt: Testung von Personal aus Zahnarztpraxen vorgesehen

Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie. In Deutschland wird bereits umfassend auf Infektionen mit SARS-CoV-2 getestet. Seit März wurde die Testkapazität mittels PCR-Testung kontinuierlich erweitert, inzwischen können wöchentlich eineinhalb Millionen PCR-Tests durchgeführt werden. Im Oktober wurde die Nationale Teststrategie um den Einsatz von Antigen-Tests erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen und mit niedriger Priorisierung sieht die „Nationale Teststrategie“ auch die Routinetestung von Personal in Zahnarztpraxen vor.

Bei bestätigter SARS-CoV-2-Infektion soll gemäß der Nationalen Teststrategie auch in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz getestet werden:
Im Fall einer bestätigten SARS-CoV-2 ist umfangreicher zu testen, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen. In oben genannten Einrichtungen sollten daher bei Ausbrüchen oder zur Erkennung von Ausbrüchen Bewohner, Betreute, Patienten, ggf. Besucher und das gesamte Personal zeitnah mittels PCR getestet werden. Bei PCR-Kapazitätsmangel oder zur sofortigen Entscheidung hinsichtlich der Einleitung einer Kohorten-Isolierung können Antigen-Schnelltests durchgeführt werden. Bei Verfügbarkeit können auch labor-basierte Antigen-Tests zum Einsatz kommen.

Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz soll auch ohne COVID-19-Fall vermehrt getestet werden, um die Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus durch asymptomatische Träger in Praxen mit hoher Patienten-Fluktuation zu verhindern. Regelmäßige vorsorgliche (Reihen-)Testungen von Personal in Gebieten mit einer erhöhten Inzidenz (z.B. 7-Tage-Inzidenz >50/100.000) wird empfohlen.

Corona-Test durch die Zahnärzte?
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen weder einen Coronatest durchführen, noch aufgrund eines entsprechenden Testergebnisses eine Diagnose erstellen oder weitere medizinische Maßnahmen anordnen bzw. durchführen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Da Covid-19 keine Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit darstellt, ist eindeutig, dass die Anwendung und die Auswertung eines Corona-Tests durch die zahnärztliche Approbation nicht gedeckt ist. Eine Durchführung und Abrechnung eines Coronatests sind daher für Zahnärztinnen und Zahnärzten nicht möglich. Bemühungen der BZÄK bereits am Anfang der Pandemie, durch entsprechende rechtliche Regelungen Covid-Abstriche auch für Zahnärzte zu ermöglichen, sind bislang erfolglos geblieben.


Mehr zur Nationalen Teststrategie und wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet wird, finden Sie auf den Seiten des RKI hier!

Grafische Darstellung des BMG zur Nationalen Teststrategie!

Coronavirus-Testverordnung -  TestV des BMG: Verkündung im Bundesanzeiger

 

 


GESUNDHEITSPOLITIK

Corona-Verdienstausfall für Elternteile mit betreuungspflichtigem Kind

Werden ganze Einrichtungen zur Betreuung von Kinder, Schulen und sonstige Einrichtungen vorübergehend geschlossen, so kann derzeit nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls geltend gemacht werden. Dabei darf das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Eltern haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht aber nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulen oder Betriebsferien erfolgen würde.

Wird aber nicht die ganze Einrichtung geschlossen, sondern das Kind wird aufgrund einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt nach Hause geschickt, so wird ein Entschädigungsanspruch für das Elternteil, welches zuhause bleibt und das quarantänepflichtige Kind weiterbetreut, derzeit noch nicht im Infektionsschutzgesetz geregelt. Die Koalition plant momentan zusätzliche Möglichkeiten der Entschädigung bei Verdienstausfällen für Eltern, die ihre Kinder wegen Corona zu Hause betreuen müssen.

 

Erstellt von: Andrea Mader, 15.10.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022