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Ausgabe 71/ 2020

BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER/ LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Hygienepauschale: Verlängerung bis Ende 2020

Die Bundeszahnärztekammer und der PKV-Verband haben nun doch eine Einigung in Sachen Corona-Hygienezuschlag erzielt: Die eigentlich am 30. September 2020 auslaufende Hygienepauschale wird bis zum Jahresende 2020 verlängert, allerdings mit einem reduzierten Betrag. Ab dem 1. Oktober 2020 kann die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum einfachen Satz (= 6,19 Euro) zur Abfederung der erhöhten Hygienekosten berechnet werden und wird entsprechend von PKV und Beihilfe erstattet.  

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der BZÄK hat dazu am 29. September 2020 folgenden Beschluss gefasst:

"Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Die Bundeszahnärztekammer weist gleichzeitig darauf hin, dass der Rückgriff auf den Beschluss nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) stehen den Zahnärztinnen und Zahnärzten drei alternative Wege zur Verfügung:

1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
2. über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ oder
3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums

Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.

LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert begrüßt zwar die Verlängerung der Hygienepauschale bis Ende 2020, aber nicht die Höhe der Vergütung (minus 54 Prozent). Positiv betrachtet er die alternativen Möglichkeiten zur Abrechnung des zusätzlichen Hygieneaufwandes: "Diese drei Optionen lassen den Kolleginnen und Kollegen ihren individuellen Weg in der Praxis offen."   

Alle Infos zur Hygienepauschale hat die BZÄK hier zusammengefasst.

 

Erstellt von: Claudia Richter, 30.09.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022