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Ausgabe 55/ 2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Corona-Verordnung des Landes komplett überarbeitet

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage mehrmals geändert. Am 23.06.2020 hat der Ministerrat jetzt die komplette Verordnung neu gefasst, die Verordnung hat nun eine deutlich übersichtlichere und schlankere Struktur und tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. § 3 regelt die Mund-Nasen-Bedeckung und legt fest, dass "eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung" u.a. in Zahnarztpraxen getragen werden muss.

Die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, nicht "für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kunden und Besucher aufhalten", nicht in Praxen, sofern die "Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert" und nicht "wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist".

§ 4 verpflichtet die Verantwortlichen dazu, über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten. Zu diesen zählen beispielsweise "die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregelung nach § 2 ermöglicht wird" und "die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen". Die weiteren genannten Hygieneanforderungen entsprechen den Standard-RKI-Vorgaben und spiegeln sich im Hygieneplan der Zahnarztpraxis (Hygienekonzept) wieder.

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung in Praxen (CoronaVO Maskenpflicht in Praxen) vom 29. Mai 2020 ist außer Kraft getreten.

Hier lesen Sie die neue Corona-Verordnung des Landes im Detail!

 

 


LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Ausbildungsprämie des Bundes – Ausbildende Zahnarztpraxen sind antragsberechtigt

Mit dem Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” sollen kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in der aktuell schwierigen Situation unterstützt und motiviert werden, das Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten. Jungen Menschen soll die Fortführung und der erfolgreiche Abschluss ihrer Ausbildung ermöglicht werden.

Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.

Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.

Grundsätzlich gilt:  
Als KMU gelten Betriebe mit bis zu 249 vollzeitäquivalenten Beschäftigten. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen (das umfasst auch Zahnarztpraxen) durchführen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen):
    Ausbildende, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit)
  2. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen):
    Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  3. Vermeidung von Kurzarbeit:
    KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  4. Auftrags- und Verbundausbildung:
    Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
  5. Übernahmeprämie:
    KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Die konkrete Förderrichtlinie wird derzeit von den zuständigen Institutionen auf Bundesebene erarbeitet. Diese werden dann auch die konkreten Voraussetzungen der Förderungen benennen sowie die Stellen, bei denen die Förderungen beantragt werden können.

Wann die Förderrichtlinie vorliegen soll, ist von der Bundesregierung bislang noch nicht bekanntgegeben worden. Sobald nähere Informationen zum Antragsverfahren vorliegen, werden wir darüber informieren.

Das ausführliche Dokument der Bundesministerien „Eckpunkte für ein Bundesprogramm – Ausbildungsplätze sichern“ kann hier abgerufen werden!

 

Erstellt von: Andrea Mader, 30.06.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022