Ausgabe 19 / 2017

EUROPA

 

Verhältnismäßigkeitstest: Keine komplette Bereichsausnahme, aber praktikabler Kompromiss

Die persönliche Initiative des LZK-Präsidenten bei Dr. Andreas Schwab brachte die Wende: Nach Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten von Dr. Tomppert in Brüssel, hat Dr. Schwab eine Reihe von inhaltlichen Punkten in den Kompromiss einarbeiten lassen. Jetzt liegt eine "praktische und anwendbare Lösung" vor.

 

Als Berichterstatter liege ihm sehr viel daran, "Liberalisierungstendenzen im Gesundheitssektor zurückzudrängen und sicher zu stellen, dass nicht allein nach Kostenerwägungen entschieden wird", so der binnenmarktpolitische Sprecher der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament  in einem persönlichen Schreiben an Dr. Torsten Tomppert.

 

Sowohl das Qualitätsargument als auch die unklare Mehrheitslage hätten dazu geführt, dass er eine Reihe von inhaltlichen Punkten in den Kompromiss habe einarbeiten lassen, so Dr. Schwab: Die Abwägung innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird erstmals durch die Verpflichtung angereichert, dass die Kriterien in Art. 6, Abs. 4 zugunsten der Gesundheitsberufe vorkommen müssen. Außerdem sieht Art. 6, Abs. 2i ausdrücklich keine Betrachtung der wirtschaftlichen Folgen von Maßnahmen für die Gesundheitsberufe mehr vor. In Art. 6, Abs. 3 wird weiterhin nun ausdrücklich erwähnt, dass Tätigkeitsvorbehalte für Berufe der Heilfürsorge – generell – verhältnismäßig sind. Im Erwägungsgrund 20b wird die Verhältnismäßigkeit eines Systems der regionalen Niederlassungsverpflichtung dennoch hervorgehoben. Und im Erwägungsgrund 12b wird – wie in Art. 6 (4a) – zusätzlich die Rolle und Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gesundheitspolitik hervorgehoben. 

 

"Nachdem wir uns einig waren und sind, dass die Heilberufe im Geltungs- und Anwendungsbereich des Artikel 59 aus der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben, und auch sonstige unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht angerührt werden sollten, sehe ich hier eine ziemlich vollständige Übernahme der von Ihnen vorgebrachten Argumente", betont Dr. Schwab in seinem persönlichen Schreiben.

 

Des Weiteren habe er bezüglich der Pflichtmitgliedschaft der Kammer dafür gesorgt,  "dass dies bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung (so wie in Deutschland überall geschehen) in jedem Fall als 'verhältnismäßig' anzusehen ist".

 

Zudem habe er in Art. 4, Abs. 1a klargestellt, dass "die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst verhältnismäßig sein muss", so Dr. Schwab, "und im Erwägungsgrund 12a wird der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nochmals ausdrücklich betont." Die Einbeziehung "unabhängiger Kontrollstellen" in die Verhältnismäßigkeitsprüfung wie im Art. 4, Abs. 5 ursprünglich vorgeschlagen, wurde heraus genommen.

 

Mit diesem Kompromiss sieht Dr. Schwab für die anstehende Entscheidung eine gute Grundlage, die "Ihnen und den Gesundheitsberufen nutzt und gleichzeitig auch eine solide Basis im Ausschuss erreicht".

 

Der federführende Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO) hat dann am Montag, 04.12.2017 mit 32:3 Stimmen den Bericht von Dr. Andreas Schwab (CDU) über den Richtlinienvorschlag zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit neuen Berufsrechts angenommen. Im Zuge der Abstimmung wurden alle Kompromissanträge des Berichterstatters angenommen.

 

 

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

 

Druckfrisch: Jahresbericht 2017

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Erstellt von: Andrea Mader, 04.12.2017

Aktualisiert von: Tricept AG, 08.12.2021