Ausgabe 16 / 2017
BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER
Zahnärztliche Approbationsordnung: Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates
Am Mittwoch, 06.09.2017 fand die Sitzung des federführenden Gesundheitsausschusses des Bundesrates zur Vorbereitung des Plenums des Bundesrates am 22.09.2017 statt. Entsprechend den bisherigen Planungen des Bundesgesundheitsministeriums und der Gesundheitsministerkonferenz soll die ZApprO am 22.09.2017 verabschiedet werden.
Nunmehr hat der Gesundheitsausschuss heute die ZApprO diskutiert und seine Zustimmung mit zahlreichen Maßgaben bzw. Änderungen mit breiter Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Änderungsempfehlungen sind noch nicht bekannt. Der morgen tagende Finanzausschuss wird Vertagung beantragen, so dass davon auszugehen ist, dass die Abstimmungen auf die Oktober/ November-Sitzungen des Kultusausschusses (voraussichtlich am 16. Oktober), des Gesundheitsausschusses (voraussichtlich am 18. Oktober 2017) und des Plenums (vermutlich am 3. November 2017) vertagt werden.
Hintergrund des von Baden-Württemberg initiierten Vertagungsantrages sind u. a. Unklarheiten in den Ländern über die konkreten finanziellen Folgen für die einzelnen Hochschulstandorte und die Landeshaushalte, die sich derzeit in Aufstellung befinden. So gibt es wohl divergierende Berechnungen einerseits für die Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 2013 und andererseits aktuell von Prof. Dr. Luthardt auf Anfrage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg.
Die BZÄK wird nach Veröffentlichung der offiziellen Ausschussprotokolle des Bundesrates kommende Woche weiterhin konstruktiv auf eine Verabschiedung durch die Länder im Oktober/November 2017 drängen und weiterhin die enge fachliche Information der Ländervertreter forcieren. Ziel muss es sein, die offensichtlich bestehenden Unklarheiten bis dahin konstruktiv auszuräumen. So wird sich die BZÄK noch einmal gezielt an die Kultusseite wenden.
Quelle: Interner Vermerk der BZÄK
RECHT
Bundessozialgericht: Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei
Das Bundessozialgericht hat am 16.08.2017 entschieden, dass Ehrenämter von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, auch dann wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R). Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach.
Das Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen. Zur Stärkung des Ehrenamts sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts
Erstellt von: Andrea Mader, 07.09.2017
Aktualisiert von: Tricept AG, 08.12.2021