Die aktuelle Ausgabe des Kammer KOMPAKT Newsletters.

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Ausgabe 52/ 2022 vom 6. Dezember 2022

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Ergebnisse der Vertreterversammlung

Der Fachkräftemangel im Bereich des Praxispersonals und die GOZ bzw. der 35 Jahre andauernde Stillstand beim Punktwert - das sind die brennenden Themen in den Zahnarztpraxen. In ihrer Vertreterversammlung am 2. und 3. Dezember 2022 in Stuttgart haben sich die Delegierten mit einer Resolution und zahlreichen Anträgen entsprechend deutlich gegen die "Ausbeutung der zahnärztlichen Praxen" positioniert. Nach 22 Jahren scheidet Dr. Wilfried Forschner zum Ende des Jahres aus dem LZK-Vorstand aus. "Du bist eine Institution und ich kann mir einen Vorstand ohne dich gar nicht vorstellen", gestand LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert. Das Ausscheiden Dr. Forschners machte eine Nachwahl erforderlich. Auf Vorschlag des im September in Lindau neu gewählten Vorsitzenden der BZK Tübingen, Dr. Dr. Heiner Schneider, wählten die Delegierten in geheimer Wahl und mit einer deutlichen Mehrheit Dr. Herbert Martin aus Balingen in den LZK-Vorstand.

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Röntgeneinrichtungen - Neue rechtliche Anforderungen ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 müssen erstmals in Betrieb genommene Röntgeneinrichtungen (unabhängig vom Kaufdatum) über eine Funktion verfügen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Derzeit ist nicht absehbar, wie viele Hersteller von Röntgeneinrichtungen die neuen Anforderungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erfüllen können. Planen Sie eine Inbetriebnahme neuer Röntgeneinrichtungen (erstmals) ab 1. Januar 2023, dann sollten Sie sich vor dem Kauf vom Hersteller/Lieferanten der Röntgeneinrichtungen bescheinigen lassen, dass die Röntgeneinrichtungen die neuen Anforderungen gemäß StrlSchV erfüllen. Für die Bescheinigung stellt Ihnen die LZK BW ein Muster-Formular zur Verfügung. Der Kauf und Betrieb eines gebrauchten Strahlers sowie die Reparatur eines bereits in Gebrauch befindlichen Strahlers sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sobald der LZK BW aktuelle Informationen darüber vorliegen, wie sich die in Baden-Württemberg zuständigen Strahlenschutz-Aufsichtsbehörden hierzu positionieren, werden Sie ergänzend informiert.

 

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Online-Abfrage zur zahnärztlichen Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf: Machen Sie mit!

Die langjährigen Präventionsbemühungen der Zahnärzteschaft haben das Bewusstsein der Patientinnen und Patienten für die Bedeutung der Mundgesundheit verändert. Fragen zur Mundpflege und zur zahnärztlichen Betreuung bei Unterstützungsbedarf werden immer häufiger gestellt. Mit der Veröffentlichung des nunmehr finalisierten Expertenstandards zur Förderung der Mundgesundheit wird die Nachfrage nach zahnärztlicher Betreuung weiter zunehmen. Dieser Herausforderung möchte sich die Landeszahnärztekammer professionell und aktiv stellen. Die LZK hat seit 2007 zahnärztliche Senioren- und Behindertenbeauftragte in jedem Kreis in Baden-Württemberg bestellt, die für alle Fragen rund um die Mundgesundheit in der Pflege und bei Behinderung aktiv sind. Um deren Arbeit zu unterstützen, bitten wir Sie um Ihre Mitwirkung. Wir haben eine Abfrage in unserem Webauftritt zu Ihrem Engagement bei der zahnärztlichen Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf vorbereitet, die wir bitten zu beantworten.

 

RECHT

Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Zahnarztpraxen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Begründung seines Beschlusses vom 13.09.2022 klargestellt, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 für das Arbeitsrecht hat. Danach besteht in Betrieben und Unternehmen und damit auch in Zahnarztpraxen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, ein verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst werden. Eine elektronische Zeiterfassung kann, muss aber nicht die Lösung sein. Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein, d.h. eine pauschale Arbeitszeiterfassung (bspw. 6.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause) ist nicht ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstünden müssen konkret erfasst werden. Wir empfehlen, sofern noch nicht vorhanden, ein geeignetes Zeiterfassungssystem in der Praxis zu implementieren und alle Mitarbeitenden in der Praxis zur Nutzung anzuweisen.

Text- und Bildquellen:
Franziska Kraufmann, BZÄK, Adobe Stock/ PhotoSG, Adobe Stock/ Asier, LZK BW

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