RECHT
Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Zahnarztpraxen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Begründung seines Beschlusses vom 13.09.2022 klargestellt, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 für das Arbeitsrecht hat. Danach besteht in Betrieben und Unternehmen und damit auch in Zahnarztpraxen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, ein verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst werden. Eine elektronische Zeiterfassung kann, muss aber nicht die Lösung sein. Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein, d.h. eine pauschale Arbeitszeiterfassung (bspw. 6.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause) ist nicht ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstünden müssen konkret erfasst werden. Wir empfehlen, sofern noch nicht vorhanden, ein geeignetes Zeiterfassungssystem in der Praxis zu implementieren und alle Mitarbeitenden in der Praxis zur Nutzung anzuweisen.