LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16.03.2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen die einrichtungsbezogene Covid-Immunitätsnachweispflicht. Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen (das sind explizit auch Zahnarztpraxen) tätig sind, müssen der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bis zum 15.03.2022 einen COVID-19-Immunitätsnachweis vorlegen. Wenn zum Stichtag kein Immunitätsnachweis vorliegt, muss die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und die personenbezogenen Daten der jeweiligen Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters übermitteln.