LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Geflüchtete, ukrainische ZFA-Auszubildende erhalten Erlaubnis, Geld und Sprachkurs
Ukrainische Flüchtlinge können grundsätzlich auch eine ZFA-Ausbildung absolvieren. So erteilt die zuständige Ausländerbehörde mit der Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) oder mit der Ausstellung der entsprechenden Fiktionsbescheinigung in der Regel auch die Erlaubnis zum Arbeiten (Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“). Diese Erlaubnis berechtigt dann auch zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Des Weiteren berechtigt diese Erlaubnis auch zu vorbereitenden Maßnahmen der Berufsorientierung oder der Berufsvorbereitung.