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Ausgabe 37/2023 vom 30. November 2023

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

LZK-Vertreterversammlung in Stuttgart

Von 1. bis 2. Dezember 2023 findet die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer in Stuttgart statt. Auf der Tagesordnung stehen neben den Berichterstattungen des Präsidiums und den Referaten Änderungen von Satzungen sowie die Bestellung der Mitglieder des Landeswahlausschusses für die Kammerwahl der 18. Kammerperiode. Der zweite Versammlungstag ist dem Haushalts- und Rechnungswesen vorbehalten. Alle Ergebnisse und Beschlüsse sowie einen ausführlichen Bericht finden Sie in der Januarausgabe des ZBW!

LZK & KZV & IZZ

Präsenz der baden-württembergischen Zahnärzteschaft auf Parteitagen

Seit 2009 ist die baden-württembergische Zahnärzteschaft mit einem Kommunikations- und Informationsstand auf den Landesparteitagen aller im baden-württembergischen Landtag vertretenen Parteien sowie den in Baden-Württemberg stattfindenden Bundesparteitagen vertreten. Für den Berufsstand ist die Präsenz auf den Parteitagen ein bewährtes Kommunikationsmittel und zugleich ein überaus wichtiger Baustein der politischen Interessenvertretung, der es ermöglicht, mit den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern auf Landes- und Bundesebene in den Dialog zu treten. Das Informationszentrum Zahn- und Mundgesundheit Baden-Württemberg (IZZ), als gemeinsame Einrichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, organisiert die Dialogbegegnungen. Die Kosten für die Standmieten bei den Parteitagen sind im Haushalt des IZZ eingestellt. Über jeden Parteitag informiert das Zahnärzteblatt Baden-Württemberg transparent. Die Präsenz auf den Parteitagen geht auf einen Beschluss des IZZ-Verwaltungsrates aus dem Jahr 2009 zurück.

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Initiative zahlt sich aus: Ausnahmeregelung für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte beschlossen

Zum 1. Januar 2023 mussten die neu in Betrieb genommenen dentalen Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) über eine Geräte-Funktion verfügen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesrat am 24.11.2023 beschlossen, der Vierten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung zuzustimmen. Die Änderung des § 114 StrlSchV beinhaltet, dass bei neu in Betrieb zunehmenden Dentalaufnahmegeräten mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte die oben genannte Geräte-Funktion nicht erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung ist das Ergebnis monatelanger intensiver Gespräche und Abstimmungen des Landesröntgenreferenten der LZK BW mit dem zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UMBW). 

BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Gewinnung von Blut und Herstellung sowie Anwendung von Blutprodukten in der Zahnheilkunde

Im Transfusionsgesetz (TFG) wurde der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) der Auftrag erteilt, den allgemein anerkannten Standard für Anwendungen von Blut und Blutprodukten im Bereich der Zahnheilkunde in einer Richtlinie zu beschreiben. Die BZÄK hat mit der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und zur Herstellung sowie Anwendung von Blutprodukten in der Zahnheilkunde“ gemäß TFG den allgemein anerkannten Standard festgestellt. Dies erfolgte im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Die Richtlinie legt für die Zahnheilkunde die Standards für die Blutgewinnung, die Herstellung von Blutprodukten (PRP/PRGF; PRF), die Dokumentation, den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten, Zwischenfälle sowie unerwünschte Reaktionen und das Qualitätsmanagement inklusive der Qualitätssicherung fest. Die im Bundesanzeiger bekanntgemachte Richtlinie finden Sie hier über die Webseite der BZÄK. Die Herstellung von Blutprodukten in der Zahnheilkunde ist als Arzneimittelherstellung gemäß § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) der zuständigen Landesbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit durch die/den Praxisinhaber*in anzuzeigen. Das „Formular zur Anzeige nach § 67 AMG zur erlaubnisfreien Herstellung von Arzneimitteln“ beim zuständigen Regierungspräsidium steht Ihnen hier bereit.

Text- und Bildquellen:
Franziska Kraufmann, Adobe Stock/ MQ-Illustrations, Adobe Stock/ Tahsin, LZK BW

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