LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Nachweispflicht für Masern-Schutzimpfung: Frist endet am 31. Juli 2022
Zum 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Es sieht vor, dass alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Die Frist zum Nachweis einer Masern-Schutzimpfung endet am 31. Juli 2022. Wie der Nachweis zu erfolgen hat, wer diesen erbringen muss und was zu tun ist, wenn kein Masernschutznachweis erfolgt, darüber erhalten Sie hier Informationen.