LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Arbeitsmedizinische Vorsorge G 24: Wichtige Änderungen nicht verpassen!
Mit der Novellierung der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen“ (TRGS 401) wurde auch die Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 24 (Hauterkrankungen) beim Arbeits-/Betriebsmediziner geändert. Insbesondere wurde der Begriff „Feuchtarbeit“ neu definiert: Als „Feuchtarbeit“ wird nun beispielsweise das tätigkeitsbedingte Händewaschen (mehr als 5 Mal pro Arbeitstag) im häufigen Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe bestimmt. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist gemäß TRGS 401 keine Feuchtarbeit. Somit besteht über eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit, den Personenkreis für die arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24 neu festzulegen.