BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER
Preisbildung im Praxislabor: BGH entscheidet über die Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils
Die Frage, ob ein Zahnarzt, der Leistungen im praxiseigenen Labor erbringt, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen darf, war nie ernsthaft umstrittene und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von § 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen.