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Ausgabe 50/ 2022 vom 16. November 2022

GESUNDHEITSPOLITIK

Baden-Württemberg passt Corona-Verordnung zur Absonderung an: Was ändert sich in der Zahnarztpraxis?

Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen (auch Zahnarztpraxen) nicht betreten oder dort tätig sein. Das Zutrittsverbot gilt nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen beispielsweise behandelt werden (Patienten, Begleitpersonen). Eine Freitestung nach dem Ende der Isolationspflicht ist nicht mehr verpflichtend vorgegeben. Im Übrigen gilt, dass wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, sich ab Mittwoch, 16. November 2022 nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben muss. Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, besteht nach der neuen Regelung die Möglichkeit, die häusliche Isolation zu verlassen, wenn stattdessen eine medizinischen Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen wird. Dies gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. Alle aktuellen Informationen zu den neuen Absonderungsregelungen finden Sie hier.

Text- und Bildquellen:
Adobe Stock/ Kzenon, LZK BW

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