GESUNDHEITSPOLITIK
Entschädigung bei Absonderung nur noch für dreifach Immunisierte
Für Praxisinhaberinnen und -inhaber sowie alle Mitarbeitenden der Praxis, die sich Corona-bedingt in Isolation befinden, wird ein Verdienstausfall künftig nur noch dann erstattet, wenn sie drei Immunisierungsereignisse (davon mindestens zwei Impfungen, die dritte Impfung kann durch eine Genesung ersetzt werden) vorweisen können. Wer aufgrund einer Corona-Infektion in Isolation muss und dadurch einen Verdienstausfall hat, erhält in der Regel eine Entschädigung. Diese wird vom Arbeitgeber beim Staat beantragt. Selbstständige stellen ihren Antrag selbst. Hintergrund dieser Änderung ist laut Minister Lucha die Solidarität. „Wer auf Kosten der Allgemeinheit eine Entschädigung aus Steuergeldern möchte, der sollte ebenfalls seinen - kleinen - Teil zur Solidarität beitragen und sich impfen lassen", so der Gesundheitsminister. Diese Regelung greift nicht, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung nicht erfolgen kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration.