GESUNDHEITSPOLITIK
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Baden-Württemberg folgt dem bayerischen Weg
Zum 1. Oktober ergeben sich Änderungen bei den Voraussetzungen, um als vorständig gegen das Coronavirus geimpft zu gelten. Künftig sind drei Einzelimpfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenen-Nachweis erforderlich. Laut einer Meldung der Deutschen Presse-Agentur vom 20. September, die sich auf ein Gespräch mit Gesundheitsminister Lucha bezieht, gelten die strengeren Vorgaben aber nur für Impfnachweise von Personen, die ab dem 1. Oktober eine neue Tätigkeit in der Zahnarztpraxis aufnehmen wollen. Für Personen, die bereits vor dem 1. Oktober in Zahnarztpraxen tätig waren, gilt keine erneute Nachweispflicht. Baden-Württemberg folgt mit dieser Erleichterung dem Weg des Nachbarlandes Bayern.