LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Initiative zahlt sich aus: Ausnahmeregelung für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte beschlossen
Zum 1. Januar 2023 mussten die neu in Betrieb genommenen dentalen Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) über eine Geräte-Funktion verfügen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesrat am 24.11.2023 beschlossen, der Vierten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung zuzustimmen. Die Änderung des § 114 StrlSchV beinhaltet, dass bei neu in Betrieb zunehmenden Dentalaufnahmegeräten mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte die oben genannte Geräte-Funktion nicht erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung ist das Ergebnis monatelanger intensiver Gespräche und Abstimmungen des Landesröntgenreferenten der LZK BW mit dem zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UMBW).