LANDESZAHNÄRZTEKAMER
Corona-Schutzimpfung in der Zahnarztpraxis
Gegenwärtig erreichen uns viele Nachfragen von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die alle die Voraussetzungen zum Impfen gemäß Infektionsschutzgesetz erfüllen und nun wissen wollen, wann sie mit der Corona-Impfung in der Praxis starten können. Zum Impfstart sind aktuell noch drei Punkte offen, um die sich sowohl der Gesetzgeber in Berlin als auch beteiligte Körperschaften wie KZBV und Landes-KZVen kümmern müssen. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Zahnärzteschaft in der Impf-Verordnung des BMG genannt wird, was derzeit noch nicht der Fall ist. Erst dann ist eine Anbindung an die Impfsurveillance des RKI und eine Impfstoffbestellung möglich. Ohne Impfverordnung fehlen auch die rechtlichen Grundlagen für die Abrechnung der durchgeführten Corona-Impfungen.