LANDESZAHNÄRZTEKAMER
Impfpflicht in Zahnarztpraxen kritisch hinterfragen:
LZK hat Sozialminsterium um Unterstützung gebeten
Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab 16.03.2022 eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19.
Für Zahnarztpraxen bedeutet das, dass alle dort tätigen Personen bis zum 15.03.2022 einen Nachweis über eine vollständige COVID-19-Schutzimpfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Die Landeszahnärztekammer hat sich wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereits an das baden-württembergische Sozialministerium gewandt und eindringlich gebeten, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der (zahn-)medizinischen Versorgung und des heute bundesweit schon bestehenden Fachkräftemangels nochmals kritisch hinterfragt wird.