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Ausgabe 08/ 2023

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Corona - Zwei wichtige Änderungen zum 8. April 2023!

Die Maskenpflicht für Patienten, Besucher und sonstige Personen (z. B. Postbote, Handwerker, Techniker) in der Zahnarztpraxis fällt zum 8. April 2023 weg! Die Möglichkeit zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist bis einschließlich 7. April 2023 möglich. Ab dem 8. April 2023 sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht mehr berechtigt, Impfleistungen zu erbringen.


LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Unterstützung beim Kauf einer neuen Behandlungseinheit: Neue Checkliste

Die folgende Situation kennen Sie aus Ihrem Praxisalltag: Die jahrzehntelang bewährte Behandlungseinheit geht in immer kürzeren Abständen in den Fehler-/Störbetrieb; die Reparaturintervalle und somit die erforderlichen Besuche des Technikers werden immer kürzer oder der Hersteller gibt bekannt, dass es für diesen Typ an Behandlungseinheit keine Ersatzteile mehr zu kaufen gibt. Der nun notwendige Kauf einer neuen Behandlungseinheit ist nicht nur kostenintensiv, sondern es müssen bei der Entscheidung auch eine Vielzahl an Parametern berücksichtigt werden. Die Landeszahnärztekammer möchte Sie beim Kauf einer neuen Behandlungseinheit optimal unterstützen und bietet eine neue Checkliste im PRAXIS-Handbuch an. Die Checkliste beleuchtet die baulichen und technischen Voraussetzungen und hilft mit Informationen aus den Bereichen Sicherheit/Einweisung, Wartung und Aufbereitung (Pflege, Reinigung und Desinfektion). Die Checkliste finden Sie hier.

 


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Preisbildung im Praxislabor: BGH entscheidet über die Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils

Die Frage, ob ein Zahnarzt, der Leistungen im praxiseigenen Labor erbringt, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen darf, war nie ernsthaft umstrittene und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von § 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen.

Das Landgericht Darmstadt wie – in zweiter Instanz – das OLG Frankfurt, gaben jedoch der beklagten Firma Recht und stellten erfreulich deutlich fest: Der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) lässt es zu, einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors zu berücksichtigen. Die Norm bestimme nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, dürfen im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ daher einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen. Auch der Begriff „Preis“ in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ spricht dafür, nicht nur auf Kosten, sondern auf einen kalkulierten Preis der jeweiligen Einzelleistung einschließlich eines Gewinnanteils abzustellen. (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.3.2022 – 6 U 51/21).

Leider lässt es die Wettbewerbszentrale damit nicht bewenden, sondern will das Urteil dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlegen. Die Wettbewerbszentrale hatte im vergangenen Jahr eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2023 die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt am Main zugelassen (BGH-Aktenzeichen I ZR 60/22). Die Parteien haben in der Zwischenzeit die Revisionsbegründung und die Revisionserwiderung beim BGH eingereicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Donnerstag, den 13. Juli 2023 bestimmt.


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Expertise der Leistungserbringer in der gematik nicht mehr gefragt

Mit einer neuen Digitalisierungsstrategie will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach Digitalisierungsvorhaben wie die elektronische Patientenakte und das elektronische Rezept vorantreiben. Auf die Expertise der Selbstverwaltung will er dabei in Zukunft offensichtlich verzichten. Die BZÄK kritisiert die Entscheidung des BMG, wonach die Gesellschaft für Telematik (gematik GmbH) in eine sogenannte Digitalagentur in 100-prozentiger Trägerschaft des Bundes umgewandelt werden soll. Denn das bedeutet, dass die Organisationen der Selbstverwaltung, darunter Zahnärzte, Ärzte und Apotheker, künftig in der gematik nicht mehr stimmberechtigt sind. Die Pressemitteilung der BZÄK lesen Sie hier!


GESUNDHEITSPOLITIK

Land stellt Impfterminportal zum 31. März 2023 ein

Zur Vorbereitung auf den Corona-Herbst 2022 hat das Land Baden-Württemberg im vergangenen Jahr ein Terminbuchungsportal für Corona-Schutzimpfungen aufgelegt. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Corona-Schutzimpfungen in ihren Praxen anbieten, konnten Termine in das Portal einstellen. Aufgrund gegenwärtig sehr niedriger Impfzahlen, hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg jetzt mitgeteilt, dass das Impfterminportal zum 31. März 2023 eingestellt wird. Damit endet die Buchungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger über das Impfterminportal des Landes.

Erstellt von: Andrea Mader, 20.03.2023

Aktualisiert von: Andrea Mader, 20.03.2023