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Kapitel 7 - Belehrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Verschwiegenheit und Datenschutz

Warum müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belehrt werden?

Die Verpflichtung der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist nicht nur eine Berufs- und Vertragspflicht, sondern gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Zahnärztin oder den Zahnarzt trifft als Berufsgeheimnisträger eine besondere Pflicht zur Verschwiegenheit (Schweigepflicht). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praxis sind als „berufsmäßig tätige Gehilfen“ der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes von der Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst, da sie auch Zugriff auf die Behandlungsakten haben. Die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die damit verbundene Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu unterrichten.

Die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber ist des Weiteren nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (§§ 29 und 32 Abs. 4 EU-DSGVO) für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrer bzw. seiner Praxis verantwortlich. Soweit sie bzw. er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten betraut, muss sie bzw. er diese über den Umgang und die einzuhaltenden Regeln bei der Erhebung und Verarbeitung unterrichten bzw. belehren.

 

Wann muss die Belehrung erfolgen?

Die Belehrung muss erfolgen, bevor die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erstmals Kontakt mit bzw. Zugriff auf die in der Praxis erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten erhält. Somit muss die Belehrung spätestens am ersten Arbeitstag vor Antritt der Arbeit erfolgen.

Zur laufenden Sensibilisierung der Beschäftigten empfiehlt es sich, ab und zu im Rahmen von Praxisbesprechungen oder in schriftlichen Hinweisen daran zu erinnern.

 

Wer muss belehrt werden?

Belehrt werden muss grundsätzlich jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der Zugang zu den personenbezogenen Daten erhält oder erhalten kann. Es genügt bereits, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an Gesprächen mit Patientinnen und Patienten teilnimmt oder von solchen Gesprächen Kenntnis erlangt. Auch kurzzeitig tätige Vertretungen oder Praktikantinnen und Praktikanten sind somit zu belehren. Die Dauer der Zugriffsmöglichkeit ist nicht erheblich.

Aufgrund der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung müssen auch bisherige Beschäftigte erneut belehrt werden.

Einen Mustertext "Belehrung Mitarbeiter über Verschwiegenheit und Datenschutz" finden Sie auf der rechten Seite zum Download bereitgestellt. Bei praxisinternen Besonderheiten ist dieser anzupassen.

Die Belehrung umfasst in einem Formular (Seite 1 bis 3) sowohl die Belehrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Verschwiegenheit (Schweigepflicht) als auch über den Datenschutz, da unserer Meinung nach diese beiden Themen inhaltlich eng verbunden sind. Seite 4 bis Seite 11 beinhaltet als Anhang die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (StGB §203, §53, § 53a und EU-DSGVO Art. 5, 29, 32, 83 ).
 

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Erstellt von: Andrea Mader, 25.04.2018

Aktualisiert von: Claudia Richter, 03.07.2023