FAQ Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Sofern Sie über einen gültigen deutschen Personalausweis verfügen, empfehlen wir, diesen zu nutzen. Alternativ ist die Nutzung folgender Ausweispapiere möglich:
- ein gültiger Reisepass,
- ein gültiger Aufenthaltstitel.
Wenn Sie einen Reisepass oder einen Aufenthaltstitel ohne Adressdaten nutzen möchten, benötigen Sie voraussichtlich zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (beachten Sie die Informationen der Anbieter).
Bitte beachten Sie, dass Sie bei einigen Anbietern eine Ausweiskopie den Antragsunterlagen beifügen müssen (beachten Sie die Informationen der Anbieter).
Im Rahmen des Antragsprozesses ist eine Identifizierung gemäß den Vorgaben von eIDAS und Vertrauensdienstegesetz notwendig. Von allen Anbietern wird die Identifikation über Postident angeboten: Der Zahnarzt geht in eine Filiale der Deutschen Post AG und lässt sich dort nach dem Postident-Verfahren identifizieren.
Eine Beantragung ohne Identifizierung ist nicht möglich. Bei späteren Folgekarten kann es vereinfachte Verfahren geben. Das ist aber abhängig von den Regelungen der Zertifizierer der Anbieter und daher anbieterabhängig und wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Die Anbieter dürfen alternative Identifizierungsvarianten anbieten, die für qualifizierte elektronische Vertrauensdienste zugelassen sind und die in ihre Sicherheitskonzepte eingebunden sind.
Hier liegt aber das Problem. Die anerkannten sonstigen Identifizierungsmethoden für qualifizierte elektronische Signaturen sind hier gelistet.
Noch dazu gibt es für Video-Ident die nachfolgende Erstverfügung der Bundesnetzagentur, die Video-Ident nur für Einmalzertifikate zulässt:
„10.Einschränkungen b) Die Anerkennung der Methode ist ferner für das Ausstellen qualifizierter Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel beschränkt auf die Ausgabe von einmalig nutzbaren Zertifikaten (sog. Ad-Hoc-Zertifikate). Solche Zertifikate sind unmittelbar nach der vom Vertrauensdiensteanbieter mit Zustimmung der Akzeptanzstelle vorgegebenen Nutzung (z.B. Abschluss eines Mietvertrages für ein KFZ), jedenfalls innerhalb von 24 Stunden nach der Ausstellung, von diesem zu widerrufen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind. Die einmalige Nutzung darf insbesondere nicht zur Beantragung eines neuen qualifizierten Zertifikates oder für andere Identifizierungen dienen. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31.12.2020.“
Die Bundeszahnärztekammer hat dieser Verfügung widersprochen, allerdings ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.