FAQ Corona
Sonstige häufige Fragen
Die Quarantäne bzw. das Betretungsverbot der in einer Zahnarztpraxis (Einrichtungen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz) tätigen Personen endet nach 5 Tagen. Eine 48 stündige Symptomfreit oder eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich.
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Wurden die genannten Nachweise nicht vorgelegt, hat die Zahnarztpraxis unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann von den in der Praxis tätigen Personen, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.
Die Sozialversicherung ist an eine Beschäftigung mit Lohnzahlungen geknüpft. Entfallen diese, entfällt auch die Sozialabgabe.
Es gibt wohl eine einmonatige Übergangsfrist des Sozialversichertenstatus, dann erfolgt jedoch eine Abmeldung und die Versicherte oder der Versicherte tragen die Sozialabgaben in vollem Umfang selbst.