FAQ Corona
Sonstige häufige Fragen
Wie üblich, kann Schutzausrüstung über den Online-Handel bestellt werden.
Um die Zahnärzte in der Corona-Krise bei der Beschaffung von Schutzausrüstung zu unterstützen, hat die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Rahmenvereinbarungen mit zwei Dentalhandelsfirmen abgeschlossen, die fünf Standard-Hygiene- und Arbeitsschutzartikel in einem Corona-Care-Paket für einen 2-Wochen- bzw. 4-Wochen-Vorrat anbieten. Die Inanspruchnahme dieser Rahmenverträge ist ausschließlich den Kammermitgliedern der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorbehalten, die von den vergünstigten Konditionen profitieren. Hier gelangen Sie zu den Rahmenverträgen.
Nach Auslaufen des bisherigen Hygienezuschlags sind die Kostenträger im Rahmen der PKV/Beihilfe nur noch bereit, die Ä383 analog zum 2,3fachen Gebührensatz (= € 4,02), je Sitzung zu erstatten. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „Ä383 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
Die gestiegenen Hygienekosten können aber auch alternativ bei Berücksichtigung im Rahmen des Steigerungssatzes nach § 5 GOZ oder durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ geltend gemacht werden.
Für Fragen zur Abrechnung bei gesetzlich versicherten Patienten, wenden Sie sich bitte an die KZV BW.