FAQ Corona
Sonstige häufige Fragen
Die Quarantäne bzw. das Betretungsverbot der in einer Zahnarztpraxis (Einrichtungen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz) tätigen Personen endet nach 5 Tagen. Eine 48 stündige Symptomfreit oder eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 56 IfSG wird grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls bezahlt. Bei den Arbeitnehmern ist dies das Nettoarbeitsentgelt. Bei Selbständigen wird auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids der Entschädigungsanspruch berechnet. Betriebsausgaben sind bei Existenzgefährdung erstattungsfähig. Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz scheidet eine solche Entschädigung jedoch dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen. Baden-Württemberg setzt diese Regelung seit dem 15.09.2021 um (siehe auch hier). Näheres zur Entschädigungszahlung hierzu finden Sie hier.
Informationen zu den gültigen Quarantänebestimmungen finden Sie hier.