FAQ Corona
Sonstige häufige Fragen
Gemäß § 56 IfSG wird grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls bezahlt. Bei den Arbeitnehmern ist dies das Nettoarbeitsentgelt. Bei Selbständigen wird auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids der Entschädigungsanspruch berechnet. Betriebsausgaben sind bei Existenzgefährdung erstattungsfähig. Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz scheidet eine solche Entschädigung jedoch dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen. Baden-Württemberg setzt diese Regelung seit dem 15.09.2021 um (siehe auch hier). Näheres zur Entschädigungszahlung hierzu finden Sie hier.