FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Momentan spricht die STIKO eine Empfehlung für eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Schwangere ab dem 2. Trimenon und für stillende Mütter aus.
Demnach ist davon auszugehen, dass schwangere und stillende Mitarbeiterinnen von der Nachweispflicht betroffen sind. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen vor dem 2. Trimenon ist sehr wahrscheinlich eine Kontraindikation anzunehmen, welche ärztlich attestiert werden kann.
Erfüllt ist dies, wenn der Nachweis einer vollständigen Impfung gemäß § 2 Nr. 2 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung einer Genesung gemäß § 2 Nr. 4 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt) oder dem ärztlichen Nachweis, einer bestehenden Kontraindikation, erbracht werden kann.
Ja. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch die Praxisinhaberin bzw. den Praxisinhaber erhalten haben, sind alle nachweispflichtigen Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.