FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Sozialministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto. Das kann problemlos auch noch beantragt werden. Auch dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums weitere Informationen.
Bei technischen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfügung. Die Hotline erreichen Sie ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätzlich am kommenden Samstag (19. März 2022) von 8 bis 16 Uhr.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.