FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Meldet die Praxiseigentümerin oder der Praxiseigentümer seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt, läuft diese oder dieser Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und trägt das alleinige Risiko späterer Regressansprüche.
Wir empfehlen daher das zuständige Gesundheitsamt fristgerecht zu informieren und diesem damit die Verantwortung weiterer Schritte zu übertragen.
Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Erteilung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt, stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl von Seiten der Praxiseigentümerin oder des Praxiseigentümers, als auch der angestellten Person dar und kann mit einem entsprechenden Ordnungsgeld geahndet werden.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.