FAQ Corona
Aktuelle Infektionsschutzregelungen in der Zahnarztpraxis
In der Zahnarztpraxis Tätige:
In der Zahnarztpraxis Tätige müssen in den Praxisräumen eine medizinische Maske tragen.
Regelungen, die für in der Zahnarztpraxis Tätige das zwingende Tragen von FFP2-Masken vorgeben gibt es nicht mehr. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen festlegen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dabei spielen die bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) weiterhin eine wichtige Rolle. Zu den Informationen der BGW gelangen Sie hier.
Patientinnen und Patienten/Besucherinnen und Besucher:
Nach dem seit 01.10.2022 gültigen Infektionsschutzgesetz, müssen Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske oder vergleichbar, in der Zahnarztpraxis tragen.
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) muss nicht getragen werden von
- Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und - gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
ihren Begleitpersonen.