FAQ Corona
Sonstige häufige Fragen
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wurde aufgrund der coronabedingten Mehrbelastung ausgeweitet, jedenfalls haben dies der Bundestag und Bundesrat beschlossen. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern mit Behinderungen oder Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt dieser Anspruch auch über das Alter von 12 Jahren hinaus. Bisher bestand der Anspruch nur, wenn das eigene Kind krank war. Nunmehr soll der Anspruch auch dann bestehen, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Pro Elternteil können anstelle von 10 Kinderkrankengeldtagen, 30 pro Kind beansprucht werden. Bei mehreren Kindern können bis zu maximal 65 Tagen pro Elternteil beansprucht werden. Bei Alleinerziehenden werden 60 Kinderkrankengeldtage pro Kind eingeführt; bei mehreren Kindern können maximal 130 Tage beansprucht werden.