FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Neben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber selbst, werden Praxisangestellten sowie auch Auszubildende, Praktikanten, Famulanten oder auch Zeitarbeitskräfte, sofern sie in der Zahnarztpraxis tätig werden, erfasst.
Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Famulatur, Beamtenverhältnis etc.) ist dabei ohne Bedeutung. Betroffen sind auch nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Zahnarztpraxis tätige Personen.
Patientinnen und Patienten sind von der Impfpflicht nicht erfasst.