FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Seit dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Ja, das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich auch eine Impfpflicht für Personen vor, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind.
Neben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber selbst, werden Praxisangestellten sowie auch Auszubildende, Praktikanten, Famulanten oder auch Zeitarbeitskräfte, sofern sie in der Zahnarztpraxis tätig werden, erfasst.
Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Famulatur, Beamtenverhältnis etc.) ist dabei ohne Bedeutung. Betroffen sind auch nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Zahnarztpraxis tätige Personen.
Patientinnen und Patienten sind von der Impfpflicht nicht erfasst.
Momentan spricht die STIKO eine Empfehlung für eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Schwangere ab dem 2. Trimenon und für stillende Mütter aus.
Demnach ist davon auszugehen, dass schwangere und stillende Mitarbeiterinnen von der Nachweispflicht betroffen sind. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen vor dem 2. Trimenon ist sehr wahrscheinlich eine Kontraindikation anzunehmen, welche ärztlich attestiert werden kann.
Erfüllt ist dies, wenn der Nachweis einer vollständigen Impfung gemäß § 2 Nr. 2 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung einer Genesung gemäß § 2 Nr. 4 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt) oder dem ärztlichen Nachweis, einer bestehenden Kontraindikation, erbracht werden kann.
Eine Impfpflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Es muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass eine COVID-19-Schutzimpfung bei der betroffenen Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Eine Ausnahme aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.
Bei Verstößen gegen die Impflicht sind Bußgelder bis zu 2.500 € vorgesehen.
Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis beschäftigt bzw. tätig werden sollen, haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis. (Impfnachweis/Genesenennachweis, siehe Antwort der Frage "Ab wann ist eine Nachweispflicht der Impfung als erfüllt anzusehen?“)
Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt, besteht ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot.