FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Momentan spricht die STIKO eine Empfehlung für eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Schwangere ab dem 2. Trimenon und für stillende Mütter aus.
Demnach ist davon auszugehen, dass schwangere und stillende Mitarbeiterinnen von der Nachweispflicht betroffen sind. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen vor dem 2. Trimenon ist sehr wahrscheinlich eine Kontraindikation anzunehmen, welche ärztlich attestiert werden kann.
Erfüllt ist dies, wenn der Nachweis einer vollständigen Impfung gemäß § 2 Nr. 2 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung einer Genesung gemäß § 2 Nr. 4 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt) oder dem ärztlichen Nachweis, einer bestehenden Kontraindikation, erbracht werden kann.
In der Zahnarztpraxis tätige Personen haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation) vorzulegen. Dies gilt auch für die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber selbst.
Damit eine Person tätig wird, dürfte es erforderlich sein, dass diese nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Praxis tätig wird.
Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in der Zahnarztpraxis tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Eine Ausnahme kommt einzig in den Fällen in Betracht, in denen dauerhaft jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, ausgeschlossen ist.
Soweit ein erforderlicher Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber innerhalb eines Monats, nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, einen neuen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, hat die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Wurden die genannten Nachweise nicht vorgelegt, hat die Zahnarztpraxis unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann von den in der Praxis tätigen Personen, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.
Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis beschäftigt bzw. tätig werden sollen, haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis. (Impfnachweis/Genesenennachweis, siehe Antwort der Frage "Ab wann ist eine Nachweispflicht der Impfung als erfüllt anzusehen?“)
Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt, besteht ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot.
Die zuständige Behörde kann von jeder Arbeitgeberin bzw. jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Zahnarztpraxen sind darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind in anonymisierter Form zu übermitteln.