FAQ Corona
Aktuelle Infektionsschutzregelungen in der Zahnarztpraxis
- Alle in der Zahnarztpraxis Tätigen müssen über einen Immunitätsnachweis verfügen.
- In der Praxis Tätige, die einen solchen bisher nicht beibringen konnten, können bis zur Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes weiterarbeiten. Es kann dies jedoch mit der Anordnung des Gesundheitsamtes oder der Praxisinhabers oder des Praxisinhabers verbunden sein, sich regelmäßig testen zu lassen, oder einen solchen Test beizubringen, um die vulnerablen Gruppen vor einer Infektion zu schützen.
- Für alle in der Zahnarztpraxis Tätigen kann im Rahmen der praxisspezifischen Gefährdungsbeurteilung wöchentlich ein PoC-Antigentest zur Verfügung gestellt werden.
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Sozialministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto. Das kann problemlos auch noch beantragt werden. Auch dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums weitere Informationen.