FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
In der Zahnarztpraxis tätige Personen haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation) vorzulegen. Dies gilt auch für die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber selbst.
Damit eine Person tätig wird, dürfte es erforderlich sein, dass diese nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Praxis tätig wird.
Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in der Zahnarztpraxis tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Eine Ausnahme kommt einzig in den Fällen in Betracht, in denen dauerhaft jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, ausgeschlossen ist.
Soweit ein erforderlicher Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber innerhalb eines Monats, nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, einen neuen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, hat die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis beschäftigt bzw. tätig werden sollen, haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis. (Impfnachweis/Genesenennachweis, siehe Antwort der Frage "Ab wann ist eine Nachweispflicht der Impfung als erfüllt anzusehen?“)
Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt, besteht ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot.
Die zuständige Behörde kann von jeder Arbeitgeberin bzw. jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Zahnarztpraxen sind darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind in anonymisierter Form zu übermitteln.