FAQ Corona
Corona-Testung
Die Verpflichtung eine Mitarbeitertestung anzubieten ist mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes weggefallen.
Weiterhin eine Mitarbeitertestung anzubieten, kann als Ergebnis der praxisinternen Risikobewertung jedoch weiterhin sinnvoll sein.
Die Kostenerstattung der in der Praxis durchgeführten Tests kann wie bisher über die KVBW erfolgen. Nach der Testverordnung ist es möglich, 10 Tests pro Mitarbeitenden im Monat abzurechnen. Alternativ können die Beschäftigten einen anderweitigen Test durchführen lassen (z. B. in einem Testzentrum oder im Rahmen der „Bürgertestung“).
Die Belege sollten für eine Kosterstattung durch die KVBW und aus steuerlichen Gründen aufbewahrt werden.
Eine Liste der geeigneten Tests finden Sie hier.
Sofern Zahnärztinnen und Zahnärzte nach der Testverordnung zur Testung befugt sind, dürfen Sie das Ergebnis eines Corona-Tests auch attestieren.
Ob allerdings im Einzelfall das Attest beispielsweise zum Nachweis bei einer Einreise ins Ausland ausreicht, entscheidet sich nach den jeweils im Ausland geltenden Vorschriften.