FAQ Corona
Corona-Testung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich als Testzentrum registrieren zu lassen und dadurch eine Bürgertestung anzubieten. Voraussetzungen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt „Betrieb eines Testzentrums“
Die Landeszahnärztekammer rät jedoch dringend davon ab, nach der Registrierung und Einrichtung eines solchen Testzentrums, die verpflichtenden Testungen als Zugangsberechtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Besucher als solche abzurechnen. Eine dort vorgenommene Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Besucher als Zugangsberechtigung ist natürlich möglich.
Testungen von Personen, die das Zentrum ausschließlich zu diesem Zweck aufsuchen und nicht mit einer Behandlung in der Praxis in Zusammenhang stehen werden mit insgesamt 8 € vergütet.
Gemäß § 7 TestV darf die KVBW ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Testungen nach § 4a nur dann gewähren, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Dazu siehe Merkblatt.
Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Hier kommen Sie zum Abrechnungsportal der KVBW.
Hier finden Sie weitere Infos zum Abrechnungsportal: Anleitung und Registrierung.
Die Landeszahnärztekammer hat Rahmenverträge mit Anbietern von Antigen-Schnelltests geschlossen. Diese finden Sie hier.