FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Eine Impfpflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Es muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass eine COVID-19-Schutzimpfung bei der betroffenen Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Eine Ausnahme aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.