FAQ Corona
Sonstige häufige Fragen
Auf Grundlage des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist Ende Juni 2022 der neue § 3 Nr. 11b EstG in Kraft getreten, nach dem Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie u.a. Zahnarztpraxen, als ‚Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise‘ einen steuerfreien Pflegebonus in Höhe von bis zu 4.500 € zukommen lassen können.
- Art der Zahlung
Es handelt sich um eine Bonuszahlung für Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie u.a. Zahnarztpraxen, zur ‚Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise‘, die auch als solche im Lohnkonto auszuweisen ist. Die Zahlung erfolgt von Seiten des Arbeitsgebers auf freiwilliger Basis; eine Pflicht hierzu besteht nicht. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltumwandlung sind unzulässig.
- Personenkreis
Ausgezahlt werden darf der Bonus unabhängig vom Umfang der Beschäftigung an Voll- sowie Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und befristet angestellte Aushilfen, wobei die Zahlung jeweils verhältnismäßig sein muss. Auf eine unmittelbare Betroffenheit der Mitarbeiter kommt es nicht an.
- Höhe der Zahlung
Es darf sowohl ein höherer als auch geringeren Betrag ausgezahlt werden. Steuerfrei ist der Bonus allerdings nur bis 4.500 €. Der übersteigende Betrag ist grundsätzlich steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig. Möglich ist auch eine Stückelung des Auszahlungsbetrages. Pro Dienstverhältnis darf der Freibetrag jedoch nur einmal ausgeschöpft werden. Auch die Gewährung einer Sachleistung bis zum Höchstbetrag von 4.500 € anstelle einer Barzahlung ist möglich.
- Zeitraum der Zahlung
Die Zahlung des steuerfreien Pflegebonus muss im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 erfolgen.
- Abgrenzung zur Corona-Sonderzahlung
Der Bonus kann neben der steuer- und beitragsfreien Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EstG, welche bis zum 31.03.2022 Arbeitnehmern aller Berufsgruppen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie zugewendet werden konnte, gezahlt werden.
Die Quarantäne bzw. das Betretungsverbot der in einer Zahnarztpraxis (Einrichtungen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz) tätigen Personen endet nach 5 Tagen. Eine 48 stündige Symptomfreit oder eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich.
Wie üblich, kann Schutzausrüstung über den Online-Handel bestellt werden.
Um die Zahnärzte in der Corona-Krise bei der Beschaffung von Schutzausrüstung zu unterstützen, hat die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Rahmenvereinbarungen mit zwei Dentalhandelsfirmen abgeschlossen, die fünf Standard-Hygiene- und Arbeitsschutzartikel in einem Corona-Care-Paket für einen 2-Wochen- bzw. 4-Wochen-Vorrat anbieten. Die Inanspruchnahme dieser Rahmenverträge ist ausschließlich den Kammermitgliedern der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorbehalten, die von den vergünstigten Konditionen profitieren. Hier gelangen Sie zu den Rahmenverträgen.
Nach Auslaufen des bisherigen Hygienezuschlags sind die Kostenträger im Rahmen der PKV/Beihilfe nur noch bereit, die Ä383 analog zum 2,3fachen Gebührensatz (= € 4,02), je Sitzung zu erstatten. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „Ä383 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
Die gestiegenen Hygienekosten können aber auch alternativ bei Berücksichtigung im Rahmen des Steigerungssatzes nach § 5 GOZ oder durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ geltend gemacht werden.
Für Fragen zur Abrechnung bei gesetzlich versicherten Patienten, wenden Sie sich bitte an die KZV BW.
Für die Notfallbehandlung von an COVID-19 erkrankten oder in Quarantäne befindlichen Personen besteht ein Netz von Schwerpunktpraxen, das die zahnmedizinische Versorgung sicherstellt. Eine Liste der Schwerpunktpraxen und Corona-Ambulanzen der Universitätskliniken und Kliniken mit Kontaktdaten finden Sie hier.
Eine vorherige telefonische Rücksprache mit den Praxen bzw. Kliniken ist zwingend erforderlich.
Sobald eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber je nach Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung folgende Möglichkeiten:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
- Umsetzung an einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz
- Beschäftigungsverbot
Informationen und Checklisten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) stellen Ihnen die Aufsichtsbehörden bzw. die Regierungspräsidien zur Verfügung. Für schwangere Mitarbeiterinnen gilt, dass in Zahnarztpraxen i. d. R. eine Weiterbeschäftigung in der Praxis nicht möglich ist, es sei denn die schwangere Mitarbeiterin hat einen reinen Verwaltungsarbeitsplatz. Eine Weiterbeschäftigung von schwangeren Verwaltungsmitarbeiterinnen kann durch Vorliegen bestimmter Voraussetzungen prinzipiell möglich sein (s. Merkblatt unten). Eine Rücksprache mit der Fachgruppe Mutterschutz der zuständigen Regierungspräsidien wird vor dem Hintergrund der Infektionslage dringend empfohlen.
Dieses Merkblatt der Fachgruppe Mutterschutz beinhaltet weitere wichtige Informationen zur Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin.
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wurde aufgrund der coronabedingten Mehrbelastung ausgeweitet, jedenfalls haben dies der Bundestag und Bundesrat beschlossen. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern mit Behinderungen oder Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt dieser Anspruch auch über das Alter von 12 Jahren hinaus. Bisher bestand der Anspruch nur, wenn das eigene Kind krank war. Nunmehr soll der Anspruch auch dann bestehen, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Pro Elternteil können anstelle von 10 Kinderkrankengeldtagen, 30 pro Kind beansprucht werden. Bei mehreren Kindern können bis zu maximal 65 Tagen pro Elternteil beansprucht werden. Bei Alleinerziehenden werden 60 Kinderkrankengeldtage pro Kind eingeführt; bei mehreren Kindern können maximal 130 Tage beansprucht werden.
Gemäß § 56 IfSG wird grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls bezahlt. Bei den Arbeitnehmern ist dies das Nettoarbeitsentgelt. Bei Selbständigen wird auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids der Entschädigungsanspruch berechnet. Betriebsausgaben sind bei Existenzgefährdung erstattungsfähig. Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz scheidet eine solche Entschädigung jedoch dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen. Baden-Württemberg setzt diese Regelung seit dem 15.09.2021 um (siehe auch hier). Näheres zur Entschädigungszahlung hierzu finden Sie hier.
Informationen zu den gültigen Quarantänebestimmungen finden Sie hier.