FAQ Corona
Corona-Testung
Die Verpflichtung eine Mitarbeitertestung anzubieten ist mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes weggefallen.
Weiterhin eine Mitarbeitertestung anzubieten, kann als Ergebnis der praxisinternen Risikobewertung jedoch weiterhin sinnvoll sein.
Die Kostenerstattung der in der Praxis durchgeführten Tests kann wie bisher über die KVBW erfolgen. Nach der Testverordnung ist es möglich, 10 Tests pro Mitarbeitenden im Monat abzurechnen. Alternativ können die Beschäftigten einen anderweitigen Test durchführen lassen (z. B. in einem Testzentrum oder im Rahmen der „Bürgertestung“).
Die Belege sollten für eine Kosterstattung durch die KVBW und aus steuerlichen Gründen aufbewahrt werden.
Eine Liste der geeigneten Tests finden Sie hier.
Sofern Zahnärztinnen und Zahnärzte nach der Testverordnung zur Testung befugt sind, dürfen Sie das Ergebnis eines Corona-Tests auch attestieren.
Ob allerdings im Einzelfall das Attest beispielsweise zum Nachweis bei einer Einreise ins Ausland ausreicht, entscheidet sich nach den jeweils im Ausland geltenden Vorschriften.
Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Testung des Praxispersonals:
Bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem können von Zahnarztpraxen in eigener Verantwortung beschafft, genutzt und abgerechnet werden. Erstattungsfähig sind hier nur die Sachkosten selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung; ab 25.11. 2022 werden 2 € erstattet.
Leistungen über das Ergebnis der Testung dürfen wegen § 7 Abs. 3 S. 2 TestV nicht abgerechnet werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich als Testzentrum registrieren zu lassen und dadurch eine Bürgertestung anzubieten. Voraussetzungen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt „Betrieb eines Testzentrums“
Die Landeszahnärztekammer rät jedoch dringend davon ab, nach der Registrierung und Einrichtung eines solchen Testzentrums, die verpflichtenden Testungen als Zugangsberechtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Besucher als solche abzurechnen. Eine dort vorgenommene Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Besucher als Zugangsberechtigung ist natürlich möglich.
Testungen von Personen, die das Zentrum ausschließlich zu diesem Zweck aufsuchen und nicht mit einer Behandlung in der Praxis in Zusammenhang stehen werden mit insgesamt 8 € vergütet.
Gemäß § 7 TestV darf die KVBW ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Testungen nach § 4a nur dann gewähren, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Dazu siehe Merkblatt.
Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Hier kommen Sie zum Abrechnungsportal der KVBW.
Hier finden Sie weitere Infos zum Abrechnungsportal: Anleitung und Registrierung.
Die Landeszahnärztekammer hat Rahmenverträge mit Anbietern von Antigen-Schnelltests geschlossen. Diese finden Sie hier.