FAQ Corona
Impfung gegen das Coronavirus durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
Die Eintragung von Impfterminen im Impfportal setzt voraus, dass Sie sich zunächst für das Impfportal registrieren lassen. Voraussetzungen für eine Registrierung sind, dass
- Sie die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 20b Infektionsschutzgesetz erfüllen (Informationen dazu finden Sie hier), so dass Sie überhaupt kraft Gesetzes Corona-Schutzimpfungen durchführen dürfen, und dass
- zudem die Voraussetzungen nach der Coronaimpfverordnung erfüllt sind. (Informationen dazu finden Sie in der FAQ: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit in der eigenen Zahnarztpraxis geimpft werden kann?)
Nach Abgabe der Selbstauskunft erhalten Sie automatisch von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ein Schreiben, das über den Ablauf der Registrierung informiert.
- Erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung gemäß Muster-Curriculum der Bundeszahnärztekammer und Bundesärztekammer vom 30.12.2021
- Abklärung mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung durch Zahnärztin oder Zahnarzt selbst, dass eine „Impftätigkeit“ durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist (schriftlich durch Versicherung bestätigen lassen)
- Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Detailinformationen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit in der eigenen Zahnarztpraxis geimpft werden kann?
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte
Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nach der gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg erbrachten Selbstauskunft (Antrag finden Sie hier) Kontakt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufnehmen, um Fragen der Abrechnung und Impfsurveillance (Meldung der Impfungen an das RKI) abzuklären! (KZV BW)
Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche ausschließlich privatzahnärztlich tätig sind, müssen eine Selbstauskunft bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg darüber abgeben, dass nur Berechtigte die Impfung vornehmen, geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind und die Berufshaftpflicht auch mögliche Impfschäden abdeckt. Privatzahnärztinnen und -zahnärzte müssen sich zur Anbindung an die Impfsurveillance zur Übermittlung der nach IfSG erforderlichen Daten an das Robert Koch-Institut auf dem Registrierungsportal des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. (PVS-Verband) registrieren. Der zusammengefasste Antrag zur Selbstauskunft, welcher auch zur Registrierung beim PVS-Verband verwendet wird, können Privatzahnärztinnen und -zahnärzte hier stellen.
Um die Impfungen abrechnen zu können, müssen sich Privatzahnärztinnen und -zahnärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg registrieren. (Hier gelangen Sie zum Bereich Abrechnung der KV BW.)
Weitere Informationen
Weitere Informationen insbesondere zur Impfstoffbestellung und der Erstellung der Impfzertifikate finden Sie in den FAQ der Bundeszahnärztekammer.
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Bis zum 30. September 2022:
- zwei Impfungen oder
- eine Impfung, wenn
vor der Impfung eine mit Antikörpertest oder mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
nach der Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Ab 1. Oktober 2022:
- drei Impfungen (Abstand von mindestens drei Monaten zwischen zweiter und dritter Impfung) oder
- zwei Impfungen, wenn
vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte
vor der zweiten Impfung eine mittels PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte
nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Eine Grafik zum vollständigen Impfschutz, bereitgestellt vom Ministerium Niedersachsen, finden Sie hier.
Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden. Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssen ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt.
Seit dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Ja, das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich auch eine Impfpflicht für Personen vor, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind.
Neben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber selbst, werden Praxisangestellten sowie auch Auszubildende, Praktikanten, Famulanten oder auch Zeitarbeitskräfte, sofern sie in der Zahnarztpraxis tätig werden, erfasst.
Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Famulatur, Beamtenverhältnis etc.) ist dabei ohne Bedeutung. Betroffen sind auch nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Zahnarztpraxis tätige Personen.
Patientinnen und Patienten sind von der Impfpflicht nicht erfasst.
Von der Immunitätsnachweispflicht sind alle Besucherinnen und Besucher der Zahnarztpraxis betroffen, außer:
- rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben
- Eltern als Begleitpersonen von minderjährigen Kindern
- Personen, die sich nur kurzzeitig in der Praxis aufhalten (bspw. Post- und Paketbotinnen und -boten, Technikerinnen und Techniker)
Momentan spricht die STIKO eine Empfehlung für eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Schwangere ab dem 2. Trimenon und für stillende Mütter aus.
Demnach ist davon auszugehen, dass schwangere und stillende Mitarbeiterinnen von der Nachweispflicht betroffen sind. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen vor dem 2. Trimenon ist sehr wahrscheinlich eine Kontraindikation anzunehmen, welche ärztlich attestiert werden kann.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, geht davon aus, dass Auszubildende, welche bis zum 15. März 2022 nicht geimpft sind, auf Basis eines Härtefallantrags zumindest an der Sommerprüfung teilnehmen können.
Regelungen bezüglich der Herbstprüfung liegen noch nicht vor.
Erfüllt ist dies, wenn der Nachweis einer vollständigen Impfung gemäß § 2 Nr. 2 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung einer Genesung gemäß § 2 Nr. 4 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt) oder dem ärztlichen Nachweis, einer bestehenden Kontraindikation, erbracht werden kann.
In der Zahnarztpraxis tätige Personen haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation) vorzulegen. Dies gilt auch für die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber selbst.
Damit eine Person tätig wird, dürfte es erforderlich sein, dass diese nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Praxis tätig wird.
Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in der Zahnarztpraxis tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Eine Ausnahme kommt einzig in den Fällen in Betracht, in denen dauerhaft jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, ausgeschlossen ist.
Eine Impfpflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Es muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass eine COVID-19-Schutzimpfung bei der betroffenen Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Eine Ausnahme aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.
Soweit ein erforderlicher Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber innerhalb eines Monats, nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, einen neuen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, hat die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Bei Verstößen gegen die Impflicht sind Bußgelder bis zu 2.500 € vorgesehen.
Meldet die Praxiseigentümerin oder der Praxiseigentümer seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt, läuft diese oder dieser Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und trägt das alleinige Risiko späterer Regressansprüche.
Wir empfehlen daher das zuständige Gesundheitsamt fristgerecht zu informieren und diesem damit die Verantwortung weiterer Schritte zu übertragen.
Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Erteilung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt, stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl von Seiten der Praxiseigentümerin oder des Praxiseigentümers, als auch der angestellten Person dar und kann mit einem entsprechenden Ordnungsgeld geahndet werden.
Dies ist momentan noch nicht abschließend geklärt, wir gehen aber davon aus, dass das Gesundheitsamt zuständig ist, in dessen Bezirk die konkrete Arbeitsstelle ihren Sitz hat.
Wurden die genannten Nachweise nicht vorgelegt, hat die Zahnarztpraxis unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann von den in der Praxis tätigen Personen, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.
Die Sozialversicherung ist an eine Beschäftigung mit Lohnzahlungen geknüpft. Entfallen diese, entfällt auch die Sozialabgabe.
Es gibt wohl eine einmonatige Übergangsfrist des Sozialversichertenstatus, dann erfolgt jedoch eine Abmeldung und die Versicherte oder der Versicherte tragen die Sozialabgaben in vollem Umfang selbst.
Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis beschäftigt bzw. tätig werden sollen, haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis. (Impfnachweis/Genesenennachweis, siehe Antwort der Frage "Ab wann ist eine Nachweispflicht der Impfung als erfüllt anzusehen?“)
Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt, besteht ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot.
Die zuständige Behörde kann von jeder Arbeitgeberin bzw. jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Zahnarztpraxen sind darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind in anonymisierter Form zu übermitteln.
Ja. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch die Praxisinhaberin bzw. den Praxisinhaber erhalten haben, sind alle nachweispflichtigen Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Alle Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die nach der Coronavirus-Impfverordnung durchgeführt werden, sind für Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das gilt auch für Auffrischungsimpfungen.
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Sozialministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto. Das kann problemlos auch noch beantragt werden. Auch dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums weitere Informationen.
Das Sozialministerium bittet alle meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen darum, bevorzugt auf das digitale Meldeportal zurückzugreifen und von Meldungen auf anderen Übermittlungswegen, etwa dem Postweg, abzusehen. Der Verwaltungsaufwand auch für die Gesundheitsämter wird durch die digitale Übermittlung der Daten ganz erheblich reduziert.
Zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Bei technischen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfügung. Die Hotline erreichen Sie ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätzlich am kommenden Samstag (19. März 2022) von 8 bis 16 Uhr.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.
Sonstige häufige Fragen
Auf Grundlage des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist Ende Juni 2022 der neue § 3 Nr. 11b EstG in Kraft getreten, nach dem Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie u.a. Zahnarztpraxen, als ‚Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise‘ einen steuerfreien Pflegebonus in Höhe von bis zu 4.500 € zukommen lassen können.
- Art der Zahlung
Es handelt sich um eine Bonuszahlung für Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie u.a. Zahnarztpraxen, zur ‚Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise‘, die auch als solche im Lohnkonto auszuweisen ist. Die Zahlung erfolgt von Seiten des Arbeitsgebers auf freiwilliger Basis; eine Pflicht hierzu besteht nicht. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltumwandlung sind unzulässig.
- Personenkreis
Ausgezahlt werden darf der Bonus unabhängig vom Umfang der Beschäftigung an Voll- sowie Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und befristet angestellte Aushilfen, wobei die Zahlung jeweils verhältnismäßig sein muss. Auf eine unmittelbare Betroffenheit der Mitarbeiter kommt es nicht an.
- Höhe der Zahlung
Es darf sowohl ein höherer als auch geringeren Betrag ausgezahlt werden. Steuerfrei ist der Bonus allerdings nur bis 4.500 €. Der übersteigende Betrag ist grundsätzlich steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig. Möglich ist auch eine Stückelung des Auszahlungsbetrages. Pro Dienstverhältnis darf der Freibetrag jedoch nur einmal ausgeschöpft werden. Auch die Gewährung einer Sachleistung bis zum Höchstbetrag von 4.500 € anstelle einer Barzahlung ist möglich.
- Zeitraum der Zahlung
Die Zahlung des steuerfreien Pflegebonus muss im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 erfolgen.
- Abgrenzung zur Corona-Sonderzahlung
Der Bonus kann neben der steuer- und beitragsfreien Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EstG, welche bis zum 31.03.2022 Arbeitnehmern aller Berufsgruppen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie zugewendet werden konnte, gezahlt werden.
Die Quarantäne bzw. das Betretungsverbot der in einer Zahnarztpraxis (Einrichtungen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz) tätigen Personen endet nach 5 Tagen. Eine 48 stündige Symptomfreit oder eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich.
Wie üblich, kann Schutzausrüstung über den Online-Handel bestellt werden.
Um die Zahnärzte in der Corona-Krise bei der Beschaffung von Schutzausrüstung zu unterstützen, hat die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Rahmenvereinbarungen mit zwei Dentalhandelsfirmen abgeschlossen, die fünf Standard-Hygiene- und Arbeitsschutzartikel in einem Corona-Care-Paket für einen 2-Wochen- bzw. 4-Wochen-Vorrat anbieten. Die Inanspruchnahme dieser Rahmenverträge ist ausschließlich den Kammermitgliedern der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorbehalten, die von den vergünstigten Konditionen profitieren. Hier gelangen Sie zu den Rahmenverträgen.
Nach Auslaufen des bisherigen Hygienezuschlags sind die Kostenträger im Rahmen der PKV/Beihilfe nur noch bereit, die Ä383 analog zum 2,3fachen Gebührensatz (= € 4,02), je Sitzung zu erstatten. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „Ä383 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
Die gestiegenen Hygienekosten können aber auch alternativ bei Berücksichtigung im Rahmen des Steigerungssatzes nach § 5 GOZ oder durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ geltend gemacht werden.
Für Fragen zur Abrechnung bei gesetzlich versicherten Patienten, wenden Sie sich bitte an die KZV BW.
Für die Notfallbehandlung von an COVID-19 erkrankten oder in Quarantäne befindlichen Personen besteht ein Netz von Schwerpunktpraxen, das die zahnmedizinische Versorgung sicherstellt. Eine Liste der Schwerpunktpraxen und Corona-Ambulanzen der Universitätskliniken und Kliniken mit Kontaktdaten finden Sie hier.
Eine vorherige telefonische Rücksprache mit den Praxen bzw. Kliniken ist zwingend erforderlich.
Sobald eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber je nach Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung folgende Möglichkeiten:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
- Umsetzung an einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz
- Beschäftigungsverbot
Informationen und Checklisten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) stellen Ihnen die Aufsichtsbehörden bzw. die Regierungspräsidien zur Verfügung. Für schwangere Mitarbeiterinnen gilt, dass in Zahnarztpraxen i. d. R. eine Weiterbeschäftigung in der Praxis nicht möglich ist, es sei denn die schwangere Mitarbeiterin hat einen reinen Verwaltungsarbeitsplatz. Eine Weiterbeschäftigung von schwangeren Verwaltungsmitarbeiterinnen kann durch Vorliegen bestimmter Voraussetzungen prinzipiell möglich sein (s. Merkblatt unten). Eine Rücksprache mit der Fachgruppe Mutterschutz der zuständigen Regierungspräsidien wird vor dem Hintergrund der Infektionslage dringend empfohlen.
Dieses Merkblatt der Fachgruppe Mutterschutz beinhaltet weitere wichtige Informationen zur Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin.
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wurde aufgrund der coronabedingten Mehrbelastung ausgeweitet, jedenfalls haben dies der Bundestag und Bundesrat beschlossen. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern mit Behinderungen oder Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt dieser Anspruch auch über das Alter von 12 Jahren hinaus. Bisher bestand der Anspruch nur, wenn das eigene Kind krank war. Nunmehr soll der Anspruch auch dann bestehen, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Pro Elternteil können anstelle von 10 Kinderkrankengeldtagen, 30 pro Kind beansprucht werden. Bei mehreren Kindern können bis zu maximal 65 Tagen pro Elternteil beansprucht werden. Bei Alleinerziehenden werden 60 Kinderkrankengeldtage pro Kind eingeführt; bei mehreren Kindern können maximal 130 Tage beansprucht werden.
Gemäß § 56 IfSG wird grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls bezahlt. Bei den Arbeitnehmern ist dies das Nettoarbeitsentgelt. Bei Selbständigen wird auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheids der Entschädigungsanspruch berechnet. Betriebsausgaben sind bei Existenzgefährdung erstattungsfähig. Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz scheidet eine solche Entschädigung jedoch dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nicht geimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen. Baden-Württemberg setzt diese Regelung seit dem 15.09.2021 um (siehe auch hier). Näheres zur Entschädigungszahlung hierzu finden Sie hier.
Informationen zu den gültigen Quarantänebestimmungen finden Sie hier.
Aktuelle Infektionsschutzregelungen in der Zahnarztpraxis
Seit dem 15.März 2022 besteht die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht. Diese ist nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2022 befristet. Ab dem 01.10.2022 gelten neue Voraussetzungen um als vollständig geimpft zu gelten. Diese haben nur bei Neueinstellungen Auswirkungen auf die Zahnarztpraxen. Laut dem Sozialministerium müssen die Einrichtungen keinen erneuten Nachweis von bereits vor dem 01.10.2022 eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fordern.
- Alle in der Zahnarztpraxis Tätigen müssen über einen Immunitätsnachweis verfügen.
- In der Praxis Tätige, die einen solchen bisher nicht beibringen konnten, können bis zur Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes weiterarbeiten. Es kann dies jedoch mit der Anordnung des Gesundheitsamtes oder der Praxisinhabers oder des Praxisinhabers verbunden sein, sich regelmäßig testen zu lassen, oder einen solchen Test beizubringen, um die vulnerablen Gruppen vor einer Infektion zu schützen.
- Für alle in der Zahnarztpraxis Tätigen kann im Rahmen der praxisspezifischen Gefährdungsbeurteilung wöchentlich ein PoC-Antigentest zur Verfügung gestellt werden.
Patientinnen und Patienten müssen keinen 3G-Nachweis erbringen. Eine Behandlung kann davon auch nicht abhängig gemacht werden.
In der Zahnarztpraxis Tätige:
In der Zahnarztpraxis Tätige müssen in den Praxisräumen eine medizinische Maske tragen.
Regelungen, die für in der Zahnarztpraxis Tätige das zwingende Tragen von FFP2-Masken vorgeben gibt es nicht mehr. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen festlegen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dabei spielen die bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) weiterhin eine wichtige Rolle. Zu den Informationen der BGW gelangen Sie hier.
Patientinnen und Patienten/Besucherinnen und Besucher:
Nach dem seit 01.10.2022 gültigen Infektionsschutzgesetz, müssen Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske oder vergleichbar, in der Zahnarztpraxis tragen.
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) muss nicht getragen werden von
- Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und - gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
ihren Begleitpersonen.
Das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein.
In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.
Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.
Corona-Testung
Die Verpflichtung eine Mitarbeitertestung anzubieten ist mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes weggefallen.
Weiterhin eine Mitarbeitertestung anzubieten, kann als Ergebnis der praxisinternen Risikobewertung jedoch weiterhin sinnvoll sein.
Die Kostenerstattung der in der Praxis durchgeführten Tests kann wie bisher über die KVBW erfolgen. Nach der Testverordnung ist es möglich, 10 Tests pro Mitarbeitenden im Monat abzurechnen. Alternativ können die Beschäftigten einen anderweitigen Test durchführen lassen (z. B. in einem Testzentrum oder im Rahmen der „Bürgertestung“).
Die Belege sollten für eine Kosterstattung durch die KVBW und aus steuerlichen Gründen aufbewahrt werden.
Eine Liste der geeigneten Tests finden Sie hier.
Sofern Zahnärztinnen und Zahnärzte nach der Testverordnung zur Testung befugt sind, dürfen Sie das Ergebnis eines Corona-Tests auch attestieren.
Ob allerdings im Einzelfall das Attest beispielsweise zum Nachweis bei einer Einreise ins Ausland ausreicht, entscheidet sich nach den jeweils im Ausland geltenden Vorschriften.
Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Testung des Praxispersonals:
Bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem können von Zahnarztpraxen in eigener Verantwortung beschafft, genutzt und abgerechnet werden. Erstattungsfähig sind hier nur die Sachkosten selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung; ab 25.11. 2022 werden 2 € erstattet.
Leistungen über das Ergebnis der Testung dürfen wegen § 7 Abs. 3 S. 2 TestV nicht abgerechnet werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich als Testzentrum registrieren zu lassen und dadurch eine Bürgertestung anzubieten. Voraussetzungen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt „Betrieb eines Testzentrums“
Die Landeszahnärztekammer rät jedoch dringend davon ab, nach der Registrierung und Einrichtung eines solchen Testzentrums, die verpflichtenden Testungen als Zugangsberechtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Besucher als solche abzurechnen. Eine dort vorgenommene Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Besucher als Zugangsberechtigung ist natürlich möglich.
Testungen von Personen, die das Zentrum ausschließlich zu diesem Zweck aufsuchen und nicht mit einer Behandlung in der Praxis in Zusammenhang stehen werden mit insgesamt 8 € vergütet.
Gemäß § 7 TestV darf die KVBW ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Testungen nach § 4a nur dann gewähren, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Dazu siehe Merkblatt.
Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Hier kommen Sie zum Abrechnungsportal der KVBW.
Hier finden Sie weitere Infos zum Abrechnungsportal: Anleitung und Registrierung.
Die Landeszahnärztekammer hat Rahmenverträge mit Anbietern von Antigen-Schnelltests geschlossen. Diese finden Sie hier.