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Anzeige einer Röntgeneinrichtung (Standard) oder bei Neugründung einer Praxis

Im Rahmen einer Neugründung ist natürlich die Ausrüstung einer Praxis mit Röntgeneinrichtungen erforderlich. In der Regel wird ein designierter Röntgenraum geplant, indem häufig eine Röntgeneinrichtung zur Erstellung von Panoramaschichtaufnahmen (und ggf. auch DVT und FRS) sowie ein Dentalstrahler betrieben werden sollen. Derartige Röntgenräume beherben demzufolge während des Schaltvorgang den eigentlichen Kontrollbereich und benötigen eine ausreichende Abschirmung zur Umgebung (Überwachungsbereich). Die Abschirmung kann durch vorhandenes Mauerwerk oder auch zusätzlich aufgebrachte Trockenbau-Strahlenschutzwände realisiert werden, Details zur Abschirmung können der DIN 6812 "Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes" entnommen werden. Da vor der Inbetriebnahme eine Sachverständigenprüfung stattfinden muss, sollte schon bei der Planung der vorgesehen Räumlichkeit zur Nutzung als Röntgenraum ein Sachverständiger hinzugezogen werden - in der Regel genügt hier eine Übermittlung des Grundrisses der zukünftigen Praxis. Nach der Lieferung und Installation einer Röntgeneinrichtung wird durch den Techniker (z. B. Dental-Depot) eine Abnahmeprüfung vorgenommmen. Neben der technischen Prüfung der Röntgeneinrichtung werden im Rahmen der Abnahmeprüfung auch die Bezugswerte für die Konstanzprüfung festgelegt. Über die Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt, dieses ist mindestens für die Dauer des Betriebs und 3 Jahre nach einer erneuten Abnahmeprüfung aufzubewahren. Des Weiteren ist bei Inbetriebnahme eine Sachverständigenprüfung erforderlich. Der Sachverständige prüft dabei die technischen Leistungsdaten der Röntgeneinrichtung sowie alle relevanten Aspekte des Strahlenschutzes (u. a. auch den baulichen Strahlenschutz s. o.). Auch über diese Prüfung wird ein Protokoll erstellt.

Nun kann die Anzeige nach § 19 StrlSchG erfolgen. Diese ist vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme an das zuständige Regierungspräsidium zu richten, weitere Informationen können dem eigens für diese Zwecke eingerichteten Themenportal der Regierungspräsidien entnommen werden. Neben der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bezüglich des o. g. Zeitfensters von vier Wochen sollte vor der Anzeige auch schon Kontakt zum zuständigen Regierungspräsidium hergestellt werden, um die Bearbeitung der Anzeige nach § 19 zu beschleunigen.

Formulare zur Anzeige nach § 19 StrlSchG (in alphabetischer Reihenfolge)