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QUALITÄTSMANAGEMENT

Qualitätsmanagement-Richtlinie geändert

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 8.12.2020 die geänderte
„Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser (Qualitätsmanagement-Richtlinie/ QM-RL)“
in Kraft getreten.

Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sichert und verbessert die Versorgung von Patientinnen und Patienten und unterstützt die Organisation bei ihrer Entwicklung. Die Qualitätsmanagement-Richtlinie beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung eines Qualitätsmanagements. Dabei sollte der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur personellen und strukturellen Ausstattung stehen. Die konkrete Ausgestaltung des Qualitätsmanagements erfolgt spezifisch in jeder Einrichtung.

Teil A der Richtlinie enthält die Rahmenbestimmungen, die gemeinsam für alle Sektoren gelten. 
Änderungen 2020: Der Abschnitt zum Schmerzmanagement wurde erweitert und der neue Abschnitt Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt hinzugefügt. 
Zudem wurden Paragraph 6 „Erhebung und Darlegung des Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement“ und Paragraph 7 „Übergangsregelungen“ überarbeitet. 

Teil B der Richtlinie enthält in den sektorspezifischen Abschnitten für den jeweiligen Sektor maßgebliche Konkretisierungen der Rahmenbestimmungen (siehe III. Vertragszahnärztliche Versorgung ab Seite 15).

Gesetzliche Grundlagen
Die an der stationären, vertragsärztlichen, vertragspsychotherapeutischen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind nach § 135a Absatz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Mit der vorliegenden Richtlinie bestimmt der G-BA nach § 92 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement, wozu auch wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit gehören.

Erstellt von: Rocco Nemitz, 30.09.2015

Aktualisiert von: Kerstin Sigle, 19.09.2023