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Gesetzliche Regelungen zur zahnärztlichen Berufsausübung

Berufsordnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen

Die Berufsordnung für Zahnärzte regelt die berufsrechtlichen Pflichten und Rechte der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Baden-Württemberg.

 

Heilberufe-Kammergesetz

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ist die öffentliche Berufsvertretung aller in Baden-Württemberg tätigen bzw. wohnhaften Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Derzeit hat die Landeszahnärztekammer rund 12.000 Kammermitglieder. Das Heilberufe-Kammergesetz regelt die Zuständigkeiten der Landeszahnärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Zahnheilkundegesetz

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz - ZHG) definiert das Wesen des zahnärztlichen Berufes, den Begriff der Ausübung der Zahnheilkunde, die Voraussetzungen für den Beruf des Zahnarztes und die Bestimmungen über die zahnärztliche Approbation: Erteilung, Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Verzicht.

In § 1 Abs. 3 ZHG wird die Ausübung der Zahnheilkunde definiert als die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

 

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Vergütung von Privatleistungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte bestimmt sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Vergütungen darf die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf sie bzw. er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des bzw. der Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Erstellt von: n.n., 30.09.2015

Aktualisiert von: Diemo Rohde, 24.01.2023